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Teil 1: AGB Vermietung

  • 1 ANWENDUNGSBEREICH

Für alle durch die Beauties & Bastards Motor Rental UG (haftungsbeschränkt) eingegangenen Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich die hier verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners werden insgesamt ausdrücklich zurückgewiesen.

  • 2 BERECHTIGTE FAHRER

(1) Berechtigte Fahrer sind nur Personen, die im Mietvertrag benannt sind. Voraussetzung ist, dass die Person mindestens 25 Jahre alt ist, einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und eine gültige EU-Fahrerlaubnis, die älter als vier Jahre ist.

(2) Sollte vertragswidrig eine nicht im Mietvertrag genannte Person mit dem Fahrzeug gefahren sein, so hat der Mieter diesen Fahrer ohne Aufforderung unmittelbar schriftlich mit vollständiger Anschrift und Führerscheindaten zu benennen und eine erhöhte Verwaltungspauschale von 100,00 EUR zu zahlen. Sämtliche Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

  • 3 RESERVIERUNGEN, KÜNDIGUNG ODER RÜCKTRITT VOM MIETVERTRAG DURCH DEN MIETER

(1) Nach Mitteilung eines Terminwunsches wird das gewünschte Auto durch den Vermieter für einen Zeitraum von einer Woche reserviert. Sollte das gewünschte Fahrzeug am Tag der Vermietung nicht zur Verfügung stehen, so wird ein alternatives Fahrzeug, soweit vorhanden, zur Verfügung gestellt. Erfolgt in dieser Woche keine Überweisung des gesamten Mietpreises auf das Geschäftskonto des Vermieters, so erlischt die Reservierung.

(2) Nach erfolgreicher Reservierung und Zahlungseingang des Mietpreises beim Vermieter gilt das Fahrzeug als verbindlich gebucht. Bei einer Stornierung/einem Vertragsrücktritt bis 10 Tage vor Mietbeginn fallen keine Stornierungskosten an. Bei Stornierung ab dem 10. Tag vor Mietbeginn ist von dem Mieter eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 50 % des vereinbarten Leistungsentgeltes zu zahlen, bei Stornierungen ab 3 Tage vor Mietbeginn beträgt diese Vertragsstrafe 100 %. Die Vertragsstrafe respektive die Verwaltungsgebühr werden von der Zahlung auf den Mietpreis einbehalten. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist dem Mieter jeweils unbenommen.

(3) Eine Stornierung, eine Kündigung oder ein Vertragsrücktritt bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

(4) Wird das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgeholt und erfolgt auch keine Benachrichtigung durch den Mieter, so gilt dies als Rücktritt.

(5) Kann die vertragliche Überlassung des Mietgegenstandes auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst.

(6) Wird das Fahrzeug über die JMSD-Group (Jochen Schweizer, MyDays) verbindlich gebucht, fallen bei Stornierung 40% Gebühr an.

  • 4 VERBOTENE NUTZUNGEN DURCH DEN MIETER, KÜNDIGUNGSRECHT DES VERMIETERS

(1) Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu folgenden Zwecken zu verwenden:

  1. a) Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, z.B. das Fahren auf Rennstrecken;
  2. b) Teilnahme an Geländefahrten;
  3. c) Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
  4. d) Fahrten ins Ausland, soweit dies nicht mit dem Vermieter ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist;
  5. e) Weiter- oder Untervermietung oder
  6. f) das Abschleppen fremder Fahrzeuge. 

Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmung, so ist er dem Vermieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000 EUR verpflichtet. Darüber hinaus entfällt der Schutz der Haftungsbeschränkung für Unfallschäden gemäß § 7 und der Diebstahlversicherung.

  1. h) sonstige Nutzungen, die über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen.

(2) Im Falle eines Verstoßes nach (1) kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, die Sache in erheblich vertragswidriger Weise gebraucht. Gleiches gilt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es während der Mietzeit zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mieter und Vermieter über die Verursachung nicht unbedeutender Schäden an der Mietsache kommt.

(3) Kommt es zu einer Überschreitung der vertraglichen vereinbarten Kilometerleistung, so ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter sofort anzuzeigen und die Kaution entsprechend aufzustocken. Unterläßt der Mieter die Mitteilung oder die Kautionserhöhung, so hat der Vermieter ein sofortiges fristloses Kündigungsrecht.

(4) Der Vermieter hat ebenfalls ein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Mieter oder ein Dritter an dem Fahrzeug technische Veränderungen vornehmen. Gleiches gilt für optische Änderungen wie Lackierungen, die Nutzung von Klebefolien oder Aufklebern. In diesen Fällen ist das Fahrzeug auf Kosten des Mieters unmittelbar in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen und der Mieter hat für Mietausfälle einzustehen.

(5) In den vorgenannten Fällen bedarf es keiner vorherigen Abmahnung für die Kündigung. Der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, hat das Fahrzeug auf Verlangen des Vermieters in diesen Fällen unmittelbar an den Vermieter herauszugeben.

  • 5 WEITERE PFLICHTEN DES MIETERS

(1) Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln, dazu gehört Reifendruck und Betriebsflüssigkeiten zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Darüber hinaus sind “burnouts”, “Donuts” und hohe Drehzahlen insbesondere an der Ampel über 3500 U/Min ausdrücklich untersagt. Die Fahreigenschaft kann durch ein verbautes Gerät protokolliert werden. Schäden, die durch Zuwiderhandlungen entstehen, sind von dem Mieter in Gänze zu erstatten.

Weiterhin darf das Fahrzeug bei Anmietung über einen Tag hinaus, in der Nacht ausschließlich in gesicherten Garagen abgestellt werden. Fahrzeugpapiere sind dann außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren.

(2) Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges einschränkt und Reparaturen erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter ist danach berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis 150,00 € z.B. Austausch einer Glühbirne) durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen. Nach Vorlage der Rechnung und des ggf. ausgetauschten Teils, erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z.B. Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.

(3) Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. Für die Bearbeitung und Weiterleitung von Ordnungswidrigkeiten bescheiden, Bußgeldern oä kann der Vermieter eine Pauschale von 15,00 EUR berechnen.

(4) Das Mitführen von Tieren in dem Fahrzeug bedarf der vorherigen Zustimmung

  • 6 VERHALTEN BEI VERKEHRSUNFÄLLEN

(1) Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall bzw. Eines Schadenhergangs zu sorgen und den Vermieter unter der Service-Nummer zu unterrichten. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung der Polizei oder des Vermieters, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens zu zahlen.

(2) Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen genauen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze innerhalb von 24 Stunden zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen, die Unfallursache und die Beschädigungen schriftlich festzuhalten. Bei einem verschuldeten Verstoß gegen diese Bestimmung hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens zu zahlen.

  • 7 HAFTUNG DES MIETERS

(1) Bei Beschädigungen am Fahrzeug oder selbstverschuldeten Unfällen haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung von max. 1.500,00 €. Eine unbeschränkte Haftung für Unfallschäden tritt jedoch in den Fällen des § 4 (1) a)-f) ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Haftung.

(2) Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter infolge eines Umstandes geltend machen, der vom Mieter zu vertreten ist oder in seinen Pflicht- oder Risikobereich fällt. Insbesondere haftet der Mieter für alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß- oder Strafgelder,

(3) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

  • 8 GEWÄHRLEISTUNG DES VERMIETERS, ERSTATTUNG DES MIETPREISES

(1) Im Falle eines unvorhergesehenen Totalausfalls des gewünschten Fahrzeugs stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug aus dem jeweilig aktuellen Bestand zur Verfügung, soweit vorhanden und einsatzbereit.

Der Vermieter ist nicht zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges verpflichtet, das über den jeweils aktuellen und verfügbaren Bestand hinausgeht. Auslagen des Mieters für Materialien oder Pannenhilfe werden nach Vorlage der entsprechenden Belege durch den Vermieter erstattet. Wartezeiten bei einer Reparatur während der Mietzeit werden nicht vergütet.

(2) Bei einem nicht verschuldeten Totalausfall des gewünschten oder alternativen (aus dem jeweils verfügbaren Bestand) Fahrzeugs erstattet der Vermieter für die folgenden Miettage den Mietpreis vollständig und an dem betreffenden Tag des Ausfalls den Mietpreis anteilig im Verhältnis von der tatsächlich genutzten Mietzeit zu der vereinbarten Mietzeit.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Mängel an dem Fahrzeug unmittelbar anzuzeigen. Bei Unterlassen können keinerlei Gewährleistungsansprüche oder Haftungsausschlüsse durch den Mieter geltend gemacht werden.

  • 9 Rückgabe des Fahrzeugs, Überziehung der vereinbarten Mietzeit

(1) Als Mietzeit gilt die vereinbarte Mietdauer. Die Rückgabe des gemieteten Fahrzeugs hat nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit einschließlich kompletter Wagenpapiere, Schlüssel und Zubehör im Geschäftslokal des Vermieters oder an einem von diesem bezeichneten Ort zu erfolgen. Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters.

(2) Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er dies übernommen hat, mit Ausnahme des durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs.

(3) Eine Überschreitung der Mietzeit ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Wird der vereinbarte Rückgabezeitpunkt ohne diese Genehmigung des Vermieters überschritten, so berechnet der Vermieter pro überschrittene angefangene Stunde eine Pauschale von 75 EUR. Sollte es durch die verspätete Rückgabe zum Scheitern einer bereits vertraglich vereinbarten weiteren Vermietung des Fahrzeugs durch den Vermieter kommen, so hat der Mieter den entgangenen Mietpreis abzüglich der vorgenannten Pauschale zusätzlich zu erstatten, es sei denn, der Mieter weist nach, daß ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden sei.

(4) Bei vorzeitiger Rückgabe des gemieteten Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist trotzdem der vereinbarte Mietpreis zu zahlen. 

  • 10 VERSICHERUNG

(1) Der Mieter haftet stets unbeschränkt bei:

  1. a) durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführte Schäden;
  2. b) Schäden, die im Rahmen verbotener Nutzungen nach § 4 entstanden sind;
  3. c) Unfallflucht gem. § 142 StGB durch den berechtigten Fahrer oder Unfallgegner;
  4. d) Schäden infolge alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit:

(2) Seitens des Vermieters sind folgende Versicherungen abgeschlossen worden:

  1. a) Haftpflicht: Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit 100 Mio EUR pauschal, max. 8 Mio. EUR je geschädigte Person haftpflichtversichert.
  2. b) Für Unfallschäden am Mietwagen besteht eine Vollkaskoversicherung mit 1500,00 EUR Selbstbeteiligung des Mieters inklusive Teilkasko mit 500,00 EUR Selbstbeteiligung, z.B für Diebstahlsfälle. Diese Haftung tritt unabhängig von einem Verschulden des Mieters auch dann ein, wenn der Mieter den Unfallverursacher nicht benennen kann. Bei unklarer Rechtslage ist der Mieter dem Vermieter zur Vorleistung der Eigenbeteiligung bis zur endgültigen Klärung der Schuldfrage durch ein Gericht verpflichtet.

  • 11 NEBENABREDEN UND GERICHTSSTAND

(1) Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages.

(2) Nebenabreden, Änderungen oder Nachträge zu dem Vertrag bedürfen der Schriftform.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Mietparteien ist Berlin.

(4) Der Vermieter ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erlangten Daten über den Mieter oder sonstige berechtigte Fahrer, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verarbeiten.

(5) Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass die durch den Vermieter während der Vermietungszeit erstellten Bilder oder Filme zu Werbezwecken verwendet werden dürfen. Falls der Mieter eine solche Nutzung nicht möchte, muss ein entsprechender Widerspruch spätestens bis Fahrtende erklärt werden.

(6) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlagen den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Diese Bestimmungen gelten im Fall von Lücken, die im Zuge der Vertragsausführung bekannt werden, entsprechend.